Schadensersatz wegen Wegfall des Eigenbedarfs nach einem Räumungsvergleich

Das Amtsgericht Bonn hat entschieden: Ein Schadensersatzanspruch kann auch dann bestehen, wenn Vermieter und Mieter sich zwar auf eine Räumung in einem Gerichtsprozess nach einer Eigenbedarfskündigung geeinigt haben, aber nicht endgültig auf Schadensersatz verzichtet haben. Selbst bei Zahlung einer Umzugsbeihilfe durch den Vermieter kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nicht realisiert, vgl. AG Bonn v. 01.09.23, Az. 206 C 1/23.